RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013
§ 8 RLV 2013Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)
2. Abschnitt Gliederung der Abschlussrechnungen
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Stehen Aufwendungen gleich lautenden Erträgen in zu konsolidierenden Abschlussrechnungen gegenüber, sind diese Aufwendungen und Erträge in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. Dasselbe gilt für Auszahlungen und Einzahlungen.