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RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013

§ 8 RLV 2013Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)

2. Abschnitt Gliederung der Abschlussrechnungen

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).

Stehen Aufwendungen gleich lautenden Erträgen in zu konsolidierenden Abschlussrechnungen gegenüber, sind diese Aufwendungen und Erträge in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen. Dasselbe gilt für Auszahlungen und Einzahlungen.