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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 9 SchiffAVZu- und Abgänge

2. Abschnitt Fahrzeuge auf Binnengewässern

In KraftAmtlicher Text

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Wasserfahrzeuge nur über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.

(2) Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein. Dabei müssen Geländer gesetzt sein, die gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sind.

(3) Liegt das Ende eines Landsteges auf einer Lukenabdeckung oder dem Lukensüll auf, so müssen sichere Stiegen auf den Gangbord vorhanden sein.