SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 23 SchiffAVGeltungsbereich
3. Abschnitt Schwimmende Geräte auf Binnengewässern
Dieser Abschnitt gilt für Schwimmende Geräte auf Binnengewässern gemäß § 2 Z 6 des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62/1997 .