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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 97 EU-JZGWirkung der Übernahme der Überwachung

Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

В силаОфициален текст

Nach erfolgter Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 98 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-06-01