Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 94 EU-JZGKosten

Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

In KraftAmtlicher Text

Für die durch die Überwachung einer ausländischen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Ausstellungsstaat nicht begehrt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-08-01