EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 94 EU-JZGKosten
Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Für die durch die Überwachung einer ausländischen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Ausstellungsstaat nicht begehrt werden.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-08-01