EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 93 EU-JZGWiederaufnahme des Verfahrens
Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Über Anträge auf Wiederaufnahme des der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens entscheidet der Ausstellungsstaat.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-08-01