EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 94 EU-JZGKosten
Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Für die durch die Überwachung einer ausländischen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Ausstellungsstaat nicht begehrt werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-08-01