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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
Съдържание
- Kapitel 1 Allgemeines
- чл. 1 Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen
- чл. 2 Dienstliche Beurteilung
- чл. 3 Beurteilungsverfahren
- чл. 3a Referenzgruppen
- чл. 4 Ordnung der Laufbahnen
- чл. 5 Einstellung
- чл. 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
- чл. 7 Beförderung
- чл. 8 Dienstzeiterfordernisse
- чл. 9 Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel
- Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften
- чл. 10 Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
- чл. 11 Beförderung der Mannschaften
- чл. 12 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
- Unterabschnitt 1 Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
- чл. 13 Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
- чл. 14 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
- чл. 15 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
- чл. 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
- Unterabschnitt 2 Feldwebel
- чл. 17 Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
- чл. 18 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
- чл. 19 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
- чл. 20 Beförderung der Feldwebel
- чл. 21 Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel
- Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
- чл. 22 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
- Unterabschnitt 1 Truppendienst
- чл. 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
- чл. 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
- чл. 25 Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung
- чл. 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
- чл. 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
- Unterabschnitt 2 Sanitätsdienst
- чл. 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter
- чл. 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
- чл. 30 Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier
- чл. 31 Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere
- чл. 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes
- Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst
- чл. 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter
- чл. 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
- чл. 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier
- чл. 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
- чл. 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes
- Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr
- чл. 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter
- чл. 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter
- чл. 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier
- чл. 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
- чл. 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
- Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst
- чл. 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
- чл. 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
- чл. 45 Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes
- чл. 46 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- чл. 47 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
- Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
- чл. 48 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
- Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
- чл. 49 Verwaltungsvorschriften
- чл. 50 Ausnahmen
- чл. 51 Übergangsvorschriften