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SLV · Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

SLV чл. 44Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter

Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst

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(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig: 1.

zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.

zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.

zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.

zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.

zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.

zum Leutnant nach 36 Monaten.

Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.