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WaffRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister

WaffRG ст. 22Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde

ДействуетОфициальный текст

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.