WaffRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister
WaffRG Art. 22Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde
Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.