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WaffRG · Gesetz über das Nationale Waffenregister

WaffRG чл. 22Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde

В силаОфициален текст

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.