StPO ст. 206Keine Bindung an Anträge
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.