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StPO · Strafprozeßordnung

StPO ст. 206aEinstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

ДействуетОфициальный текст

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.