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Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Действует62 статейТекст проверен 24.10.2026

Содержание

  1. Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  2. ст. 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
  3. ст. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  4. ст. 3 Rücknahme der Erlaubnis
  5. ст. 4 Widerruf der Erlaubnis
  6. ст. 5 Ruhen der Erlaubnis
  7. Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
  8. ст. 6 Berufsbild
  9. ст. 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
  10. Abschnitt 3 Ausbildung
  11. ст. 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  12. ст. 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
  13. ст. 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  14. ст. 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
  15. ст. 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  16. ст. 13 Anrechnung von Fehlzeiten
  17. ст. 14 Staatliche Prüfung
  18. ст. 15 Schulische Ausbildung
  19. ст. 16 Mindestanforderungen an die Schulen
  20. ст. 17 Praktische Ausbildung
  21. Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
  22. ст. 18 Ausbildungsvertrag
  23. ст. 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
  24. ст. 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
  25. ст. 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
  26. ст. 22 Sachbezüge
  27. ст. 23 Probezeit
  28. ст. 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  29. ст. 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  30. ст. 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  31. ст. 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  32. Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
  33. ст. 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
  34. ст. 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
  35. ст. 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
  36. ст. 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
  37. ст. 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
  38. ст. 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  39. ст. 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
  40. ст. 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
  41. ст. 36 Anpassungsmaßnahmen
  42. ст. 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
  43. ст. 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
  44. ст. 39 Eignungsprüfung
  45. ст. 40 Kenntnisprüfung
  46. ст. 41 Anpassungslehrgang
  47. Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
  48. ст. 42 Dienstleistungserbringung
  49. ст. 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
  50. ст. 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  51. ст. 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
  52. ст. 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  53. ст. 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
  54. ст. 48 Pflicht zur erneuten Meldung
  55. ст. 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
  56. Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
  57. ст. 50 Zuständige Behörden
  58. ст. 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
  59. ст. 52 Warnmitteilung
  60. ст. 53 Löschung einer Warnmitteilung
  61. ст. 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
  62. ст. 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  63. Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
  64. ст. 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  65. Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
  66. ст. 57 Bußgeldvorschriften
  67. Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
  68. ст. 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
  69. ст. 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  70. ст. 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
  71. ст. 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
  72. Abschnitt 11 Evaluierung
  73. ст. 62 Evaluierung