PTAG ст. 53Löschung einer Warnmitteilung
Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausgelöst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach der Aufhebung der Entscheidung.