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Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Inhoud
- Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
- Art. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- Art. 3 Rücknahme der Erlaubnis
- Art. 4 Widerruf der Erlaubnis
- Art. 5 Ruhen der Erlaubnis
- Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
- Art. 6 Berufsbild
- Art. 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
- Abschnitt 3 Ausbildung
- Art. 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Art. 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
- Art. 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- Art. 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
- Art. 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- Art. 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- Art. 14 Staatliche Prüfung
- Art. 15 Schulische Ausbildung
- Art. 16 Mindestanforderungen an die Schulen
- Art. 17 Praktische Ausbildung
- Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
- Art. 18 Ausbildungsvertrag
- Art. 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
- Art. 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
- Art. 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
- Art. 22 Sachbezüge
- Art. 23 Probezeit
- Art. 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- Art. 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- Art. 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- Art. 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- Art. 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- Art. 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Art. 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- Art. 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- Art. 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- Art. 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- Art. 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- Art. 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- Art. 36 Anpassungsmaßnahmen
- Art. 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- Art. 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- Art. 39 Eignungsprüfung
- Art. 40 Kenntnisprüfung
- Art. 41 Anpassungslehrgang
- Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
- Art. 42 Dienstleistungserbringung
- Art. 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
- Art. 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- Art. 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- Art. 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- Art. 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- Art. 48 Pflicht zur erneuten Meldung
- Art. 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
- Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
- Art. 50 Zuständige Behörden
- Art. 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- Art. 52 Warnmitteilung
- Art. 53 Löschung einer Warnmitteilung
- Art. 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- Art. 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
- Art. 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
- Art. 57 Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
- Art. 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
- Art. 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
- Art. 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- Abschnitt 11 Evaluierung
- Art. 62 Evaluierung