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Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Съдържание
- Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- чл. 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
- чл. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- чл. 3 Rücknahme der Erlaubnis
- чл. 4 Widerruf der Erlaubnis
- чл. 5 Ruhen der Erlaubnis
- Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
- чл. 6 Berufsbild
- чл. 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
- Abschnitt 3 Ausbildung
- чл. 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- чл. 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
- чл. 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- чл. 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
- чл. 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- чл. 13 Anrechnung von Fehlzeiten
- чл. 14 Staatliche Prüfung
- чл. 15 Schulische Ausbildung
- чл. 16 Mindestanforderungen an die Schulen
- чл. 17 Praktische Ausbildung
- Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
- чл. 18 Ausbildungsvertrag
- чл. 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
- чл. 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
- чл. 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
- чл. 22 Sachbezüge
- чл. 23 Probezeit
- чл. 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- чл. 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- чл. 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- чл. 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Abschnitt 5 Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- чл. 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
- чл. 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- чл. 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
- чл. 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
- чл. 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
- чл. 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- чл. 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
- чл. 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
- чл. 36 Anpassungsmaßnahmen
- чл. 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- чл. 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- чл. 39 Eignungsprüfung
- чл. 40 Kenntnisprüfung
- чл. 41 Anpassungslehrgang
- Abschnitt 6 Dienstleistungserbringung
- чл. 42 Dienstleistungserbringung
- чл. 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
- чл. 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- чл. 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- чл. 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- чл. 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- чл. 48 Pflicht zur erneuten Meldung
- чл. 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
- Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
- чл. 50 Zuständige Behörden
- чл. 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- чл. 52 Warnmitteilung
- чл. 53 Löschung einer Warnmitteilung
- чл. 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- чл. 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 8 Verordnungsermächtigung
- чл. 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften
- чл. 57 Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
- чл. 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
- чл. 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- чл. 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
- чл. 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
- Abschnitt 11 Evaluierung
- чл. 62 Evaluierung