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PolBeauftrG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

PolBeauftrG ст. 19Berichtspflicht

ДействуетОфициальный текст

Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes erstattet den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages und der Öffentlichkeit erstmals zum 30. Juni 2024 und danach jährlich zum 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer oder seiner Tätigkeit. Darüber hinaus berichtet die oder der Polizeibeauftragte des Bundes dem für Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages auf entsprechende Anforderung.