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PflSchG · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

PflSchG ст. 8Anordnungen der zuständigen Behörden

Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

ДействуетОфициальный текст

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.