PflSchG · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
PflSchG Art. 8Anordnungen der zuständigen Behörden
Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.