Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

PflSchG · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

PflSchG Art. 8Anordnungen der zuständigen Behörden

Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.