PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
PAuswG ст. 21aVor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen
Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.