PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
PAuswG ст. 21bBerechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen
(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.
(2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter 1.
durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und
2.
die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt.
Im Übrigen gilt § 21 entsprechend.