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PAuswG · Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

PAuswG Art. 21aVor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen

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Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.