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PatAnwAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

PatAnwAPrV ст. 6Ausbildungsziel

Unterabschnitt 1 Allgemeines

ДействуетОфициальный текст

(1) Ziel der Ausbildung ist es, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 der Patentanwaltsordnung) 1.

umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen,

2.

die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse erwerben und

3.

mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut gemacht werden.

(2) Ausbildende haben das Maß und die Art der Tätigkeiten, die sie Bewerberinnen und Bewerbern übertragen, am Ziel der Ausbildung auszurichten. Die Nutzbarmachung der Arbeitskraft der Bewerberinnen und Bewerber darf nicht im Vordergrund stehen.