PatAnwAPrV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
PatAnwAPrV ст. 5Freiwilliges Ausscheiden
Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung
Wer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.