LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
LPartG ст. 6Güterstand
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.