LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
LPartG ст. 7Lebenspartnerschaftsvertrag
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.