LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
LPartG ст. 5Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.