LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
LPartG ст. 4Umfang der Sorgfaltspflicht
Abschnitt 2 Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.