DE · KrWaffKontrG
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Содержание
- Erster Abschnitt Genehmigungsvorschriften
- ст. 1 Begriffsbestimmung
- ст. 2 Herstellung und Inverkehrbringen
- ст. 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
- ст. 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
- ст. 4a Auslandsgeschäfte
- ст. 5 Befreiungen
- ст. 6 Versagung der Genehmigung
- ст. 7 Widerruf der Genehmigung
- ст. 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
- ст. 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs
- ст. 10 Inhalt und Form der Genehmigung
- ст. 11 Genehmigungsbehörden
- ст. 11a Übermittlung von Informationen
- Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
- ст. 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
- ст. 12a Besondere Meldepflichten
- ст. 13 Sicherstellung und Einziehung
- ст. 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
- ст. 14 Überwachungsbehörden
- ст. 15 Bundeswehr und andere Organe
- Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen
- ст. 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
- ст. 17 Verbot von Atomwaffen
- Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
- ст. 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
- ст. 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
- Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
- ст. 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
- ст. 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
- ст. 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
- ст. 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
- ст. 22 Ausnahmen
- ст. 22a Sonstige Strafvorschriften
- ст. 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften
- ст. 23 Verwaltungsbehörden
- ст. 24 Einziehung
- ст. 25
- Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
- ст. 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
- ст. 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
- ст. 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
- ст. 27 Zwischenstaatliche Verträge
- ст. 28 Gebühren
- ст. 29 Inkrafttreten