KrWaffKontrG · Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
KrWaffKontrG ст. 27Zwischenstaatliche Verträge
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.