DE · KrWaffKontrG
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Съдържание
- Erster Abschnitt Genehmigungsvorschriften
- чл. 1 Begriffsbestimmung
- чл. 2 Herstellung und Inverkehrbringen
- чл. 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
- чл. 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
- чл. 4a Auslandsgeschäfte
- чл. 5 Befreiungen
- чл. 6 Versagung der Genehmigung
- чл. 7 Widerruf der Genehmigung
- чл. 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
- чл. 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs
- чл. 10 Inhalt und Form der Genehmigung
- чл. 11 Genehmigungsbehörden
- чл. 11a Übermittlung von Informationen
- Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
- чл. 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
- чл. 12a Besondere Meldepflichten
- чл. 13 Sicherstellung und Einziehung
- чл. 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
- чл. 14 Überwachungsbehörden
- чл. 15 Bundeswehr und andere Organe
- Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen
- чл. 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
- чл. 17 Verbot von Atomwaffen
- Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
- чл. 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
- чл. 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
- Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
- чл. 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
- чл. 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
- чл. 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
- чл. 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
- чл. 22 Ausnahmen
- чл. 22a Sonstige Strafvorschriften
- чл. 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften
- чл. 23 Verwaltungsbehörden
- чл. 24 Einziehung
- чл. 25
- Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
- чл. 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
- чл. 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
- чл. 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
- чл. 27 Zwischenstaatliche Verträge
- чл. 28 Gebühren
- чл. 29 Inkrafttreten