KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB ст. 159Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.