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KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB Art. 159Abschlussprüfung

Unterabschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

In forceOfficial text

§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.