IndMetAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
IndMetAusbV 2007 ст. 33Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.
parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,
2.
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie
3.
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.