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IndMetAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

IndMetAusbV 2007 Art. 33Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.

additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3.

die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.