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IndMetAusbV 2007 · Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

IndMetAusbV 2007 ст. 32Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration

Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

digital vernetzte Produktionsprozesse zu analysieren sowie deren technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, zu bewerten und zu dokumentieren,

2.

Maßnahmen zur Prozessintegration zu erarbeiten, zu bewerten, abzustimmen und zu dokumentieren sowie Änderungen einzupflegen sowie

3.

den Gesamtprozess zu testen und Prozessdaten zu dokumentieren.