HörAkAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
HörAkAusbV ст. 13Inhalt
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.