Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HörAkAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

HörAkAusbV Art. 13Inhalt

Abschnitt 3 Gesellenprüfung

In forceOfficial text

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.