HörAkAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
HörAkAusbV ст. 12Ziel und Zeitpunkt
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.