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PTAG · Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

PTAG Art. 24Ende des Ausbildungsverhältnisses

Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung

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(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt des zweiten Abschnitts der staatlichen Prüfung mit Ablauf der Zeit der praktischen Ausbildung.

(2) Die oder der Auszubildende kann bei dem Träger der praktischen Ausbildung schriftlich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er 1.

den zweiten Abschnitt der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat oder

2.

ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht zum vorgesehenen Termin ablegen kann.

Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich bis zum Termin der nächstmöglichen staatlichen Prüfung.