DE · NotSanG
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Inhoud
- Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 1 Führen der Berufsbezeichnung
- Art. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- Art. 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- Art. 3 Unterrichtungspflichten
- Art. 3a Vorwarnmechanismus
- Abschnitt 2 Ausbildung
- Art. 4 Ausbildungsziel
- Art. 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
- Art. 6 Staatliche Anerkennung von Schulen; Genehmigung von Lehrrettungswachen
- Art. 7 Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
- Art. 8 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- Art. 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- Art. 10 Anrechnung von Fehlzeiten
- Art. 11 Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
- Art. 12 Ausbildungsvertrag
- Art. 13 Pflichten des Ausbildungsträgers
- Art. 14 Pflichten der Schülerin oder des Schülers
- Art. 15 Ausbildungsvergütung
- Art. 16 Probezeit
- Art. 17 Ende des Ausbildungsverhältnisses
- Art. 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- Art. 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- Art. 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
- Art. 21 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
- Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
- Art. 22 Dienstleistungserbringende Personen
- Art. 23 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- Art. 24 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- Art. 25 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- Art. 26 Verwaltungszusammenarbeit, Unterrichtungspflichten
- Abschnitt 5 Zuständigkeiten
- Art. 27 Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
- Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
- Art. 28 Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 7 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- Art. 29 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- Art. 30 Weiterführen der alten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- Art. 31 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
- Art. 32 Übergangsvorschriften