ZSKG · Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
ZSKG Art. 12Grundsatz der Katastrophenhilfe
Sechster Abschnitt Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.