Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ZSKG · Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

ZSKG Art. 11Einbeziehung des Katastrophenschutzes

Sechster Abschnitt Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes

In forceOfficial text

(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.

(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.