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ZensTeG · Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

ZensTeG Art. 9Zusatzerhebung bei Personen in ausgewählten Gemeinden

In forceOfficial text

Bei den in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden wohnenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 zusätzlich zu den in § 4 Abs. 4 genannten Merkmalen folgende Merkmale erhoben: 1.

als Erhebungsmerkmale: a)

Nutzung der Wohnung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,

b) gewerbliche Nutzung, Nutzung als Freizeit- oder Ferienwohnung,

c) Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,

d) Wohnverhältnis je Haushalt (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),

e) Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusammenhang,

f) Wohn- und Lebensgemeinschaft,

g) Fläche der Wohnung,

h) Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,

i) Höhe der monatlichen Miete,

j) Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart,

k) Beteiligung am Erwerbsleben,

l) Art des überwiegenden Lebensunterhalts,

m) Stellung im Beruf,

n) Arbeitsort;

2.

als Hilfsmerkmale: a)

Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,

b) Einzugsdatum der Wohnungsinhaber oder Beginn des Mietvertrags,

c) Lage der Wohnung im Gebäude,

d) Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht.