Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 9Heranziehung zur Mitgliedschaft

Erster Abschnitt Errichtungsarten

In forceOfficial text

Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.