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WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

WVG Art. 9Heranziehung zur Mitgliedschaft

Erster Abschnitt Errichtungsarten

In KraftAmtlicher Text

Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.